Unsere Leistungen: Verkauf von PDP und VAX - Hardwareprodukten, speziell Q-BUS / Q22 - Rechner / Ersatzteile und Zubehör der Fa. DIGITAL Equipment Corporation (DEC)
  • Unsere Dienstleistungen:
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    Hörde ComputerSystemService
    gegründet 1988
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    Muster - Garantie-Wartungsvertrag

    VERTRAGSBEDINGUNGEN FüR HARDWAREWARTUNG (Beispiel)


    Hörde ComputerSystemService
    Dipl.-Ing.
    Andreas v. Hörde
    Schellingstr. 5
    30625 Hannover

    im folgenden Auftragnehmer genannt


    § 1. Sachlicher Geltungsbereich
    Dieser Vertrag regelt ausschließlich die Ansprüche auf Mängeln der über Hörde ComputerSystemService (Auftragnehmer) bezogenen gebrauchten Hardware. Hardware fremder Lieferanten oder vorhandener Systeme wird nicht über diesen Vertrag abgedeckt.
    Die nachstehenden Bedingungen gelten für die Wartung von EDV-Anlagen und -Geräten und andere vereinbarte Leistungen. Maßgebend dafür sind:
    a) Leistungsbeschreibung (wie im Kaufvertrag beschrieben),
    b) nachstehende Bedingungen
    c) allgemein angewandte technische Richtlinien und Fachnormen.
    Bei Unstimmigkeiten gelten die vertraglichen Abmachungen in der vorstehenden Reihenfolge.

    § 2. Art und Umfang der Leistungen
    Art und Umfang der beiderseitigen Leistungen werden durch die vertraglichen Abmachungen geregelt.
    Bei Unstimmigkeiten gelten die vertraglichen Abmachungen in der vorstehenden Reihenfolge.

    § 3. Mindestdauer der Leistungsverpflichtungen, Kündigung
    Der Beginn der Leistungsverpflichtung wird in der Leistungsbeschreibung (Kaufvertrag der Hardware) festgelegt. Er endet mit dem Ende der gesetzlich vorgeschriebenen Gewährleistungspflicht. Setzt der Auftraggeber die in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Anlagen oder Geräte dauernd außer Betrieb, kann die Wartung für diese Anlage oder Geräte vom Auftraggeber auch vor Ablauf der jeweiligen Mindestdauer der Leistungsverpflichtung mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

    § 4. Leistungen des Auftragnehmers und des Auftraggebers
    Der Auftragnehmer hat nur die im Kaufvertrag zugesicherten Leistungsmerkmale sicher zu stellen. Dieses wird mittels Bereitstellung von Ersatzteilen geregelt.

    Sollte die Instandsetzung teurer werden als ein Austausch der mit Mängel behafteten Anlage oder Geräte, so behalten wir uns vor, den Austausch des gesamten Gerätes oder Teile dessen vorzunehmen. Das Austauschgerät besitzt in diesem Fall eine gleichwertige oder bessere Leistung.

    Auftretende Mängel sind dem Auftragnehmer unter Angabe der für die Störungsbeseitigung zweckdienlichen Informationen unverzüglich zu melden.

    Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Anlage oder Geräte entsprechend den technischen Betriebsbedingungen (z.B. Klimatisierung) sowie der Bedienungsanweisung des Herstellers zu benutzen.
    Die vom Auftraggeber verwendeten Datenträger und Zubehörteile müssen den üblichen Richtlinien und Fachnormen entsprechen. Spezifikationen des Herstellers der Anlagen sind für den Auftraggeber insofern verbindlich, als allgemein angewandte Richtlinien und Fachnormen noch nicht vorliegen oder aus maschinenspezifischen Gründen ein Abweichen von diesen Richtlinien und Fachnormen notwendig ist.

    § 5. Vergütung
    Die in 4 genannten Leistungen des Auftragnehmers werden durch eine monatliche Grundpauschale abgegolten.

    Leistungen für die Behebung von Ausfällen, die durch äußere vom Auftragnehmer nicht beeinflussbare Umstände verursacht sind, werden nach dem Zeit- und Materialaufwand des Auftragnehmers und den hierfür geltenden Preisen vergütet, es sei denn, dass etwas anderes vereinbart wird. Nicht unter die Grundpauschale fallen Kosten für Verbrauchsmaterial (z.B. Farbbänder, Filzwalzen, Papier), Datenträger, Neulackieren und äußere Reinigung sowie die Vergütung für die Vorhaltung und Nutzung einer Ausweichanlage.

    § 6. Haftung für sonstige Schäden, Versicherung
    Der Auftragnehmer  haftet für Personen- und Sachschäden, die dem Auftraggeber entstehen, soweit er sie zu vertreten hat. Für sonstige Schäden haftet der Auftragnehmer nur, soweit diese durch ihn oder seine gelieferten Geräte unmittelbar verursacht wurden. Soweit der Auftragnehmer aufgrund grob fahrlässigen Verhaltens zum Schadenersatz verpflichtet ist, beschränkt sich der Anspruch auf Ersatz des Schadens, wenn er zum Zeitpunkt des Vertragsabschluß vorhersehbar war.

    Schadenersatzansprüche an uns aus Unmöglichkeit der Leistung, Verschulden bei Vertragsabschluß, Verletzung der Nebenpflichten und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz, groben Verschulden durch uns oder unseres Erfüllungsgehilfen.

    Der Auftragnehmer  haftet nicht für die Wiederbeschaffung von Daten, es sei denn, dass er deren Vernichtung grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat und der Auftraggeber sichergestellt hat, dass diese Daten, aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbaren Aufwand rekonstruiert werden können.

    § 7. Behinderung und Unterbrechung der Leistung
    Wenn der Auftragnehmer  seine vertraglichen Leistungen infolge Arbeitskampf, höherer Gewalt, Krieg, Aufruhr oder anderer für den Auftragnehmer unabwendbarer Umstände nicht erbringen kann, treten für ihn keine nachteiligen Rechtsfolgen ein.

    § 8.  Zutritt zu der Anlage
    Für Instandsetzungsarbeiten hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer  unverzüglich und ohne unzumutbare Auflagen Zutritt zu der Anlage oder den Geräten zu gewähren; die Sicherheitsauflagen sind in § 11 geregelt. Für alle sonstigen Tätigkeiten der  Auftragnehmer  im Rahmen des Wartungsvertrages wird der Zutritt durch besondere Vereinbarung geregelt.

    § 9. Erweiterung und änderung der Anlage oder Geräte
    Nimmt der Auftragnehmer  allgemein änderungen an von ihr gewarteten Anlage- oder Gerätetypen vor, so hat sie den Auftraggeber rechtzeitig zu unterrichten, soweit die Anlage oder Geräte des Auftraggebers zu diesen Typen gehören. Hält der Auftragnehmer aus wartungstechnischen Gründen die Durchführung der änderung an der Anlage oder den Geräten für erforderlich, hat sie der Auftraggeber zuzulassen, soweit ihm hierdurch - auch hinsichtlich der Software - keine Ausgaben entstehen und keine unzumutbaren Nachteile entstehen.

    Nimmt der Auftraggeber änderungen an der Anlage oder den Geräten des Auftragnehmers  Veränderungen vor oder beabsichtigt er desgleichen, so hat er den Auftragnehmer  rechtzeitig zu unterrichten. Führt der Auftraggeber änderungen im Einvernehmen mit dem Auftragnehmer durch, so werden hiervon die Verpflichtungen von des Auftragnehmers für ihre Leistung nicht berührt; andernfalls erlischt die Gewährleistung, es sei denn, dass ein Mangel erkennbar nicht auf die änderung zurückzuführen ist. Schließt der Auftraggeber an die vom Auftragnehmer gewartete Anlage oder Geräte andere Geräte an, so erstreckt sich die Verpflichtung vom  Auftragnehmer für die Leistungen bis zur Schnittstelle der von ihr gewarteten Geräte.

    Werden an die vom  Auftragnehmer gewarteten Anlage der Geräte nicht von ihm gewartete Geräte angeschlossen, so ist sie verpflichtet, sich auf Verlangen des Auftraggebers im Rahmen des Zumutbaren an der Eingrenzung der Fehler zu beteiligen, die aus dem Zusammenwirken der Geräte ergeben können. Stellt sich hierbei heraus, dass die Fehler von den von ihr nicht gewarteten Geräten verursacht sind, ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Vergütung für die erbrachte Leistung bei der Fehlereingrenzung zu verlangen.

    § 10. Geheimhaltung, Sicherheit
    Der Auftragnehmer  hat mit der gebotenen Sorgfalt darauf zu hinzuwirken, dass alle Personen, die von ihm mit der Bearbeitung oder Erfüllung dieses Vertrages betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über Datenschutz beachten und die aus dem Bereich des Auftraggebers erlangten Informationen, soweit sie nicht offenkundig sind, nicht an Dritte weitergeben oder sonst verwerten.

    Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen, insbesondere Programmcode jeglicher Art vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte in jeglicher Form weiterzugeben.

    § 11. Schriftform
    Nebenabreden und Sondervereinbarungen werden nur dann gültig, wenn eine schriftliche Bestätigung durch uns vorliegt.

    § 12. Nichtgültigkeitsklausel
    Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht beeinträchtigt.